Einreichungsbedingungen Auktionshaus Omnia

1. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Teilnehmer mit den hier aufgeführten Verkaufsbedingungen vertraut ist. Auf diese Bedingungen kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

2. Der Einlieferer ermächtigt VEILINGHUIS OMNIA, das Gut ganz oder teilweise zu Versteigerungsbedingungen zu verkaufen, die nach eigenem Ermessen festgelegt werden. Der Einlieferer kann im Einvernehmen mit einem Gutachter von VEILINGHUIS OMNIA einen Mindestpreis festsetzen, darf aber auf seine eigenen Einlieferungen nicht bieten. Etwaige Mindestpreise müssen VEILINGHUIS OMNIA bei der Abholung mitgeteilt worden sein und gelten nur, wenn sie von VEILINGHUIS OMNIA schriftlich bestätigt werden.

3. Alle an VEILINGHUIS OMNIA gelieferten Waren gelten vorbehaltlich anderweitiger Weisungen als zum freien Verkauf bestimmt, ohne dass es einer ausdrücklichen Bestellung bedarf. Die Entgegennahme von Waren verpflichtet VEILINGHUIS OMNIA nicht, diese zu verkaufen oder zu versteigern. VEILINGHUIS OMNIA behält sich das Recht vor, Einlieferungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen und ist jederzeit berechtigt, auf einen angenommenen Versteigerungsauftrag zu verzichten und einen Gegenstand von der Versteigerung auf Kosten des Einlieferers zurückzuhalten, wenn nach alleiniger Auffassung von VEILINGHUIS OMNIA kein geeignetes Gebot abgegeben wird, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.

4. VEILINGHUIS OMNIA behält sich das Recht vor, zu entscheiden, in welcher ihrer Auktionen sie einen Gegenstand verkauft. Wenn VEILINGHUIS OMNIA dies für wünschenswert oder notwendig hält, kann sie die Güter verkaufen oder in einer anderen Auktion verkaufen lassen, wenn dies unter den vorliegenden Bedingungen möglich ist. Lagerkosten können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn das Gut nicht zu einem von VEILINGHUIS OMNIA zu bestimmenden Zeitpunkt versteigert werden kann, jedoch nur nach ausdrücklicher Anweisung des Einlieferers.

5. VEILINGHUIS OMNIA führt die Versteigerungen nach eigenem Ermessen durch. Die Aufnahme von Gütern in eine Versteigerung oder deren Ausschluss sowie jegliche Ankündigung eines Gutes im Versteigerungskatalog oder in einem Prospekt für künftige Versteigerungen liegen im alleinigen Ermessen von VEILINGHUIS OMNIA, die berechtigt ist, Sachverständige oder Behörden zu konsultieren, ohne in dieser Hinsicht oder in Bezug auf die von ihr erteilten Ratschläge zu Gütern oder deren Verkauf irgendeine Verantwortung übernehmen zu können.
Der Einlieferer stellt VEILINGHUIS OMNIA in vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit den von VEILINGHUIS OMNIA im Namen des Einlieferers verkauften Waren oder dem Verkauf derselben ergeben.

6. Der Einlieferer erklärt sich damit einverstanden, dass VEILINGHUIS OMNIA in seinen Versteigerungsbedingungen bereit ist, das Versteigerungsgut gegen gleichzeitige Rückerstattung des Kaufpreises und des Aufgeldes zurückzunehmen, wenn der Käufer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Versteigerung zur Zufriedenheit von VEILINGHUIS OMNIA nachweist nachweist, dass das ersteigerte Objekt so schwerwiegende versteckte Mängel aufweist oder dass die Beschreibung so unrichtig ist, dass der Käufer bei Kenntnis dieser Mängel oder der richtigen Beschreibung zum Zeitpunkt der Versteigerung vom Kauf Abstand genommen oder das Objekt zu einem wesentlich niedrigeren Preis erworben hätte. Der Einlieferer ermächtigt VEILINGHUIS OMNIA unwiderruflich, den Verkauf gegen Rückerstattung des Kaufpreises und des Aufgeldes rückgängig zu machen, wenn nach ausschließlicher Ansicht von VEILINGHUIS OMNIA solche Umstände vorliegen. Durch die Rückgängigmachung des Verkaufs wird die Ware als unverkauft im Sinne von Artikel 8 der vorliegenden Bedingungen betrachtet.

7. VEILINGHUIS OMNIA zahlt dem Einlieferer den Verkaufserlös abzüglich aller vom Einlieferer zu tragenden Kosten wie Transportkosten, Verwaltungskosten, Provisionen, Inspektionskosten und sonstiger im Voraus vereinbarter Kosten, sofern sie den Kaufpreis in voller Höhe vom Käufer erhalten hat und der Käufer keinen Einspruch gegen die Annullierung des Verkaufs im Sinne von Artikel 6 dieser Bedingungen eingelegt hat, der von VEILINGHUIS OMNIA anerkannt wurde, oder sofern keine Annullierung des Verkaufs im Sinne von Artikel 8 dieser Bedingungen erfolgt ist. Die Zahlung erfolgt in der Regel einen Monat nach der Versteigerung, wenn entweder eine Mitteilung des Käufers im Sinne von Artikel 6 dieser Bedingungen eingegangen ist oder eine Auflösung des Verkaufs im Sinne von Artikel 8 dieser Bedingungen erfolgt ist.
Im Falle der Auflösung des Einlieferers ist VEILINGHUIS OMNIA berechtigt, den an den Einlieferer gezahlten Kaufpreis sowie alle anderen Schäden, die VEILINGHUIS OMNIA infolge dieser gerichtlichen Auflösung erleidet, zurückzufordern, einschließlich der gerichtlichen Auflösung eines Verkaufs aufgrund falscher Angaben oder Erklärungen des Einlieferers oder anderer Handlungen oder Unterlassungen, die dem Einlieferer zuzuschreiben sind, dies alles nach dem alleinigen Ermessen von VEILINGHUIS OMNIA.

8. VEILINGHUIS OMNIA wird vom Einlieferer unwiderruflich ermächtigt, nicht verkaufte Ware bei der nächsten Auktion weiterzuverkaufen. Der Einlieferer ermächtigt VEILINGHUIS OMNIA ebenfalls unwiderruflich, den Verkauf als rechtmäßig storniert zu betrachten, wenn der Käufer nicht innerhalb der Zahlungsfrist zahlt, mit dem Recht für VEILINGHUIS OMNIA, die Waren dieses stornierten Verkaufs als unverkaufte Waren zu betrachten, die bei einer späteren Versteigerung weiterverkauft werden können. Der Verkaufspreis, auf dessen Grundlage die Abrechnung mit dem Einlieferer im Sinne von Artikel 7 der vorliegenden Bedingungen erfolgt, ist der in der Wiederversteigerung im Sinne dieses Artikels erzielte Preis. Die Bestimmungen der vorliegenden Einlieferungsbedingungen gelten auch für die Wiederversteigerung in vollem Umfang. Der Einlieferer erkennt ausdrücklich das Recht von VEILINGHUIS OMNIA an, nach eigenem Ermessen vom Käufer, der eine Zahlungsfrist überschritten hat, Erfüllung zu verlangen oder zur Auflösung des Verkaufs im Sinne dieses Artikels überzugehen, oder zuerst vom Käufer Erfüllung zu verlangen und dann, wenn diese Forderung keinen Erfolg hat, zur Auflösung im Sinne dieses Artikels überzugehen.

9. Die Waren werden von VEILINGHUIS OMNIA mit der größtmöglichen Sorgfalt behandelt. Bis zum Zeitpunkt der Zuteilung gehen jedoch alle Risiken vollständig zu Lasten des Versenders. VEILINGHUIS OMNIA haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Güter, es sei denn, dies ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines seiner Mitarbeiter zurückzuführen. Der Absender haftet für alle Schäden, die durch das eingesandte Gut verursacht werden. VEILINGHUIS OMNIA ist berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des Einlieferers alle Verpackungen und Verschlüsse zu öffnen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie im Zusammenhang mit der Erhaltung des Gutes für zweckmäßig erachtet, sowie das Gut einer oder mehreren Behandlungen zu unterziehen, die das Ergebnis der Versteigerung günstig beeinflussen können. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Öffnung, Konservierung oder Bearbeitung entstehen, gehen zu Lasten des Einlieferers. Auf Wunsch des Einlieferers kann das Gut auf seine Kosten gegen Einbruchdiebstahl und andere Risiken versichert werden, solange es sich in seinem Gebäude oder an einem unter Punkt 10 genannten Lagerort befindet. Der Versicherungswert ist der von VEILINGHUIS OMNIA ermittelte Schätzwert.

10. VEILINGHUIS OMNIA ist berechtigt, Maßnahmen zur Einlagerung der ihr zugesandten oder übergebenen Waren zu treffen.

11. Waren, die VEILINGHUIS OMNIA zugesandt oder übergeben werden und von ihr nicht zum Verkauf aufbewahrt werden, werden auf Kosten und Gefahr des Absenders an diesen zurückgesandt.

12. Der eingereichte Gegenstand kann nach Unterzeichnung des Einreichungsformulars nicht mehr aus der laufenden Auktion entnommen werden, ohne dass Kosten anfallen und nur mit Zustimmung von VEILINGHUIS OMNIA. Ein Vermögenswert kann nur mit Zustimmung von VEILINGHUIS OMNIA durch einen schriftlichen Kaufauftrag mit einem im Voraus festgelegten Limit und gegen Einlagekosten und Zuschläge zurückgezogen werden.

13. Güter, die aus irgendeinem Grund nicht in die Versteigerung aufgenommen wurden/werden oder während der Versteigerung nicht verkauft wurden, müssen vom Einlieferer spätestens 14 Tage nach der letzten Sitzung abgeholt werden. Der Einlieferer hat die Möglichkeit, VEILINGHUIS OMNIA zu beauftragen, die während der Auktion nicht verkauften oder nicht in die Auktion aufgenommenen Güter weiterzuverkaufen. Dies geschieht zu einem Kostenanteil für die Vermittlung des Verkaufs von 20%.

14. Wird VEILINGHUIS OMNIA mit der vollständigen Räumung eines Objekts beauftragt und werden ihr Güter im Namen Dritter angeboten, behält sie sich das Recht vor, Güter, die sie für die Versteigerung für ungeeignet hält, zu vernichten und zu entsorgen.

15. Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder mit ihr in Zusammenhang stehen, werden dem zuständigen Gericht in Groningen vorgelegt.

 

NB. Soweit keine Einreichungsbedingungen vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Einreichungsbedingungen des Verbandes TMV.